Maklervertrag Widerrufsrecht – Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie ist ein bedeutsames Geschäft und wer einen Immobilienmakler beauftragt und es sich kurzfristig anders überlegt, steht vor der Frage: Kann ein Maklervertrag widerrufen werden?
Hier erfahren Sie, inwieweit ein Maklervertrag Widerrufsrecht besteht, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie der Widerruf in der Praxis erfolgt und welche Folgen sich daraus für Auftraggeber und Makler ergeben.
Seit 2014 gelten die europaweit eingeführten Vorschriften zum Widerrufsrecht. Diese umfassen auch Maklerverträge und damit können Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen einen geschlossenen Maklervertrag widerrufen.
Das Maklervertrag Widerrufsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit sich Käufer oder Verkäufer vom Vertrag lösen können:
Das Widerrufsrecht ist nur anwendbar, wenn es sich um einen Maklervertrag handelt, der zwischen einem Unternehmer (Makler) und einem Verbraucher (Käufer / Verkäufer) geschlossen wurde. Für Verträge zwischen zwei Unternehmern besteht es nicht.
Ob der Auftraggeber Verbraucher ist, hängt vom Zweck des Immobilienkaufs bzw. Verkaufs ab. Werden durch den Maklervertrag private Zwecke verfolgt, gilt man gem. § 13 BGB als Verbraucher. Diese Abgrenzung muss im Einzelfall erfolgen.
Sachliche Voraussetzung dafür, dass der Maklervertrag widerrufen werden kann, ist, dass er auf eine spezielle Art und Weise entstanden ist. Ein Maklervertrag, der im Geschäftsraum des Maklers bei Anwesenheit beider Parteien geschlossen wurde, kann nicht widerrufen werden. Der Widerruf ist möglich bei:
Haustürgeschäften:
Das Haustürgeschäft nach § 312b BGB setzt voraus, dass der Maklervertrag an einem Ort geschlossen wurde, der nicht als Geschäftsraum des Maklers zählt. Typische Fallgruppen sind:
Fernabsatzverträgen:
Ein Fernabsatzvertrag definiert sich nach § 312c BGB darin, dass für Vertragsabsprachen und Vertragsschluss ausnahmslos Fernkommunikationsmittel genutzt wurden. Fernkommunikationsmittel sind:
Sofern Makler und Auftraggeber nicht persönlich vor Ort den Vertrag verhandelt bzw. geschlossen haben, liegt ein Fernabsatzgeschäft vor.
Damit der Widerruf wirksam erklärt werden kann, muss die Widerrufsfrist gewahrt sein. Sofern der Makler den Auftraggeber bei Vertragsschluss korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt hat, beträgt die Frist zwei Wochen (ab Vertragsschluss).
Der Makler muss seiner Informationspflicht nachkommen. Das bedeutet, dass er den Verbraucher bei Vertragsschluss hinreichend, umfassend und verständlich über das Widerrufsrecht belehrt. Die Belehrung muss in Form eines dauerhaften Datenträgers dem Auftraggeber vorliegen (z.B. Brief oder E-Mail).
Ob ein Widerruf fristgerecht erklärt worden ist, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Erklärung. Wird der Widerruf am 13. Tag erklärt, geht aber erst am 15. Tag beim Makler ein, ist er trotzdem wirksam.
Das Maklervertrag Widerrufsrecht sieht nicht vor, dass eine Begründung abzugeben ist. Es reicht eine formlose Erklärung mit folgenden Inhalten:
Vor 2014 war der Widerruf zwingend in Textform einzureichen. Mit der Gesetzesreform hat sich dies geändert, sodass heute ein Maklervertrag formlos widerrufen werden kann. In der Praxis ist diese Variante jedoch nicht ratsam, da es bei Streitigkeiten im Nachgang zu Beweis-Problemen kommen kann.
Wird der Maklervertrag widerrufen, hat dies zur Folge, dass der Vertrag unwirksam wird. Rechte und Pflichten der Parteien sind aufgehoben, sodass der Auftraggeber dem Makler selbst dann keine Provision schuldet, wenn die Immobilie verkauft / gekauft wurde.
Das bedeutet jedoch nicht, dass sich Auftraggeber so die Maklerkosten sparen können. Anstelle der Provision kann der Makler einen Wertersatz für die erbrachte Leistung verlangen. Der Wertersatz kann gem. § 357 Abs. 8 BGB der Höhe der Provision entsprechen. Die konkrete Summe wird im Einzelfall bestimmt – auch anteilige Vergütungen sind denkbar.
Der Anspruch auf Wertersatz besteht nur dann, wenn der Verbraucher durch den Makler im Voraus über das Widerrufsrecht und den zu leistenden Wertersatz ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Andernfalls sieht das Maklervertrag Widerrufsrecht vor, dass ohne Wertersatz widerrufen werden kann – auch dann, wenn der Widerruf erst nach Abschluss des Kaufvertrags erklärt wird.
Klicken Sie auf den Button, füllen Sie das kurze Formular aus und vereinbaren Sie Ihr kostenloses Erstgespräch.
Sobald Sie Ihre Anfrage gestellt haben, erhalten Sie innerhalb von 2 Stunden einen Rückruf – 100 % kostenfrei.
Sie erhalten umgehend ein Festpreis-Angebot, das alle Leistungen und Kosten enthält – 100% transparent und unverbindlich.
Dreh- und Angelpunkt ist die inhaltlich korrekte, umfassende und verständliche Widerrufsbelehrung im Maklervertrag. Ohne eine solche Erklärung entstehen dem Makler erhebliche wirtschaftliche Risiken, die schlimmstenfalls zur Nichtvergütung trotz Erfüllung führen können.
Verbraucher unterstützt Rechtsanwalt Huber insbesondere in Fällen, in welchen sich um die Wirksamkeit der Widerrufserklärung und deren Rechtsfolgen gestritten wird.
Seit Juni 2010 bin ich als Rechtsanwalt zugelassen. Schnell war klar, dass ich meine Tätigkeit selbständig am besten ausüben kann, weshalb ich mich bereits im März 2011 selbständig gemacht habe.
Anfangs war ich noch in mehreren Rechtsgebieten tätig, habe mich aber immer mehr spezialisiert, so dass ich spätestens seitdem ich den Kurs für den „Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht“ absolviert hatte, meine Spezialisierung gefunden hatte.
Neben dem reinen Miet- und WEG-Recht berate ich auch bei Übertragungen von Immobilien. Sei es beim (Ver)Kauf, bei Schenkungen oder im Rahmen von Nachlassregelungen.
Warum gerade Immobilien? Weil ich mit Immobilien seit klein auf zu tun habe. Bereits mein Großvater hatte in Immobilien investiert. Meinen Vater, der als Makler und Hausverwalter tätig war, habe ich zu Schulzeiten unterstützt. So habe ich schon früh Haus- und Betriebskostenabrechnungen erstellt und mich um Instandhaltungen oder Renovierungen gekümmert. Die Nöte und Sorgen von Immobilienbesitzern sind mir aus eigener Erfahrung bekannt.
Bereits seit 2010 widmen wir uns dem Thema Immobilienrecht. Den Mangel an Erfahrung haben wir anfangs durch umfangreiche Recherchen ausgeglichen. Doch auch nach vielen Berufsjahren spielt Recherche für uns immer noch eine wichtige Rolle, um auf dem Laufenden zu bleiben.
Johannes Huber zu Gast bei “Einfach erklärt, Abendschau DR24”
Haben Sie Fragen, oder benötigen einen rechtlichen Rat? Wir freuen uns, Ihnen behilflich sein zu können.
Unser Standort befindet sich in München.
Rechtsanwalt Johannes Huber | Immobilienrecht & Mietrecht München
Maximilianstr. 24
80539 München
Von hieraus betreuen wir unsere Kunden und erarbeiten innovative Strategien für unsere Mandanten.
Unser Team besteht aus Spezialisten, welche tagtäglich deutschlandweit die Interessen unserer Mandanten außergerichtlich und gerichtlich vertreten.
Vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Termin! Gerne bin ich auch bereit, Termine außerhalb meiner Geschäftsräumlichkeiten und außerhalb der Öffnungszeiten wahrzunehmen!
Montag bis Donnerstag: 9 – 17 Uhr
Freitag: 9 – 12 Uhr
Copyright © 2024: Huber Lex, Kanzlei für Immobilienrecht. Alle Rechte vorbehalten