Widerruf Maklervertrag – Widerrufsjoker ziehen bzw. Formfehler nutzen und bereits gezahlte Maklerprovision zurückerhalten oder gar nicht erst zahlen.
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt dazu, dass ein Maklervertrag selbst nach vollständigem Abschluss eines Immobilienkaufs unter Umständen noch nach Monaten widerrufen werden kann. Auch kommt es vor, dass Maklerverträge für die Vermittlung von Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen nicht in der erforderlichen Form abgeschlossen worden sind und in der Folge unwirksam sind.
Wir zeigen Ihnen, wie Sie sich die Maklerprovision zurückholen oder die Zahlung direkt umgehen können.
Seit der letzten Gesetzesänderung zum 23.12.2020 müssen Maklerverträge, die die Vermittlung von Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen zum Gegenstand haben, in Textform abgeschlossen werden. Der Maklervertrag erfüllt Textform, wenn die auf den Vertragsabschluss ausgerichtete Erklärung in einer Urkunde oder in einer anderen, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben worden ist. Dies kann sein auf Papier, CD-ROM, USB-Stick, E-Mail, Telefax oder Computerfax. Einer Unterschrift bedarf es nicht.
Ist die Textform nicht eingehalten, ist der Maklervertrag nichtig, so dass Sie die Provision zurückverlangen können oder gar nicht erst zahlen müssen.
Die Maklerprovision beträgt in der Regel zwischen 2 bis 5 % des Kaufpreises einer Immobilie und stellt damit einen der größten Positionen der Erwerbskosten bei einem Immobilienkauf dar. Wer die Zahlung der Maklerprovision vermeiden kann oder diese gar zurückverlangen kann, spart sich also eine Menge Geld.
Da der Widerruf des Maklervertrages keine Auswirkungen auf den vom Makler vermittelten Kaufvertrag hat, bleibt dieser vom Widerruf unberührt. Im Endeffekt erwerben Sie die Immobilie trotz Makler provisionsfrei.
Die für die Provision eingeplanten Beträge können Sie stattdessen zur Sondertilgung Ihres Darlehens, Investitionen in Ihre Immobilie oder ganz andere Investitionen verwenden. Die Beträge stehen Ihnen zur freien Verfügung.
Nutzen Sie die jahrelange Erfahrung von Rechtsanwalt Johannes Huber im Miet- und WEG-Recht, zu dem auch das Maklerrecht zählt.
Angesichts der hohen Immobilienpreise und aktuell steigenden Preise für Energie und den allgemeinen Lebensunterhalt haben sich viele Immobilienkäufer sicher schon darüber geärgert, neben dem Notar, dem Grundbuchamt und der Grunderwerbssteuer auch noch die Maklerprovision zahlen zu müssen. Weil die Mehrzahl der Immobilien nur über einen Makler angeboten werden, bleibt Käufern nichts anderes übrig, als dessen Maklerprovision in ihre Budgetkalkulation einzuberechnen.
Den meisten noch unbekannt ist die Chance, eine bereits in der Vergangenheit gezahlte Maklerprovision durch den Widerruf des Maklervertrages zurückzufordern oder aber eine geforderte Provision gar nicht erst zahlen zu müssen. Das Widerrufsrecht kann einfach ausgedrückt sogar noch bis zu 1 Jahr und 14 Tage nach Abschluss des Maklervertrages ausgeübt werden, und das selbst dann noch, wenn die Maklerprovision längst schon bezahlt ist.
Maklern sind schon viele unterschiedliche Fehler in ihren Widerrufsbelehrungen oder aber beim Abschluss des Maklervertrages unterlaufen. Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung prüfen wir auch Ihren Vertrag auf Fehler. Wurden Sie als Verbraucher nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt, beginnt die Frist innerhalb derer der Widerruf erklärt werden kann, nicht zu laufen und der Widerruf ist auch noch 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss möglich.
Die folgenden Fehler sind bereits von Gerichten festgestellt worden:
Auch die Widerrufsbelehrung selbst kann fehlerhaft sein. Nur wenn der Makler die vom Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB) vorgegebene Musterbelehrung verwendet hat, kann er sich laut Entscheidungen des Bundesgerichtshofes auf dessen Schutzwirkung berufen. Wenn die Musterbelehrung nicht verwendet wurde und die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, kann der Maklervertrag bis zu 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen werden.
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Je früher Sie den Widerruf erklären, desto besser. Wichtig ist, dass der Widerruf innerhalb der gesetzlichen Frist erklärt wird. Diese beträgt im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung oder wenn gar nicht über das Widerrufsrecht belehrt worden ist, 1 Jahr und 14 Tage. Daher sollten Sie nicht länger als nötig warten, um den Maklervertrag zu widerrufen.
Rechtsanwalt Johannes Huber ist bundesweit im Miet- und WEG-Recht tätig, zu dem auch das Maklerrecht gehört. Als Spezialist auf diesem Gebiet bietet Rechtsanwalt Johannes Huber eine fachkundige rechtliche Vertretung an.
Sollten Sie Interesse an einer kostenfreien Ersteinschätzung Ihrer Widerrufsmöglichkeit haben, füllen Sie bitte das Formular aus oder kontaktieren Sie uns per E-Mail, Post oder Telefon.
Seit Juni 2010 bin ich als Rechtsanwalt zugelassen. Schnell war klar, dass ich meine Tätigkeit selbständig am besten ausüben kann, weshalb ich mich bereits im März 2011 selbständig gemacht habe.
Anfangs war ich noch in mehreren Rechtsgebieten tätig, habe mich aber immer mehr spezialisiert, so dass ich spätestens seitdem ich den Kurs für den „Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht“ absolviert hatte, meine Spezialisierung gefunden hatte.
Neben dem reinen Miet- und WEG-Recht berate ich auch bei Übertragungen von Immobilien. Sei es beim (Ver)Kauf, bei Schenkungen oder im Rahmen von Nachlassregelungen.
Warum gerade Immobilien? Weil ich mit Immobilien seit klein auf zu tun habe. Bereits mein Großvater hatte in Immobilien investiert. Meinen Vater, der als Makler und Hausverwalter tätig war, habe ich zu Schulzeiten unterstützt. So habe ich schon früh Haus- und Betriebskostenabrechnungen erstellt und mich um Instandhaltungen oder Renovierungen gekümmert. Die Nöte und Sorgen von Immobilienbesitzern sind mir aus eigener Erfahrung bekannt.
AUSGEZEICHNET Basierend auf 83 Bewertungen Patze König2024-11-25Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Ich habe Herrn Huber eine Anfrage gestellt und recht schnell einen Rückruf erhalten. Zwar teilte mir Hr. Huber mit, dass er momentan keine Kapazitäten hat, dennoch gab er mir eine Einschätzung zu meinem Fall. Sehr freundlich und nett. Nur zu Empfehlen. Melanie Irger2024-11-16Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Sehr freundlich und kompetent. Absolut empfehlenswert! Elisabeth Koch2024-11-04Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Ich bin höchst zufrieden, gute Beratung und diese sehr erfolgreich durchgeführt. In Sachen Immobilien: nur diese Kanzlei ! jacqcar2024-10-29Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Schnelle, freundliche und professionelle Bearbeitung. Sehr zufrieden. Stefan Schütz2024-10-28Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Kürzlich habe ich die Dienste von Johannes Huber in Anspruch genommen und bin ausgesprochen zufrieden mit der Unterstützung, die ich erhalten habe. Seine Expertise im Immobilienrecht ist beeindruckend, und er hat mir geholfen, komplexe rechtliche Fragen klar und verständlich zu erläutern. Die Kommunikation war stets professionell und zeitnah, was den gesamten Prozess sehr angenehm gemacht hat. Ich fühlte mich in jeder Phase gut betreut und konnte auf seine fundierte Beratung vertrauen. Ich kann Herrn Huber jedem empfehlen, der kompetente Unterstützung im Immobilienrecht sucht. Vielen Dank für die hervorragende Arbeit! Marcel Gebauer2024-10-15Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Als Mandant fand ich die Kommunikation mit Herr Huber äußerst amüsant. Ich wurde in jeglichen Themen bis ins Detail aufgeklärt und mein Anliegen wurde mit vollster Zufriedenheit erledigt. In Zukunft ist Herr Huber meine einzige Anlaufstelle wenn’s um Immobilienrecht geht. Vielen Dank. Yusuf Akbulut2024-10-11Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Ich danke Herr Huber für die tolle Beratung. Sehr schnell und kompetent. Vielen herzlichen Dank! Dierk Schindler2024-09-07Trustindex überprüft, ob die Originalquelle der Bewertung Google ist. Professionell, mit Augenmaß und sehr angenehm in der Kommunikation.
Bereits seit 2010 widmen wir uns dem Thema Immobilienrecht. Den Mangel an Erfahrung haben wir anfangs durch umfangreiche Recherchen ausgeglichen. Doch auch nach vielen Berufsjahren spielt Recherche für uns immer noch eine wichtige Rolle, um auf dem Laufenden zu bleiben.
Johannes Huber zu Gast bei “Einfach erklärt, Abendschau DR24”
Alle Maklerverträge, die Sie als Verbraucher abgeschlossen haben und bei denen es sich um Fernabsatzgeschäfte handelt, also Verträge, die außerhalb des Büros des Maklers oder elektronisch abgeschlossen worden sind.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Ablehnung des Widerrufs eine Rechtsschutzversicherung hatten, dann muss diese in der Regel die Kosten übernehmen. Das Abschlussdatum des Maklervertrags ist hierbei nicht von Belang.
Haben Sie Fragen, oder benötigen einen rechtlichen Rat? Wir freuen uns, Ihnen behilflich sein zu können.
Unser Standort befindet sich in München.
Rechtsanwalt Johannes Huber | Immobilienrecht & Mietrecht München
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