Mietvertrag Haus (Einfamilienhaus, Reihenhaus oder eine Doppelhaushälfte)
Mietvertrag Haus – So vermieten sie ihr Haus sicher. Im Vergleich zum Mietvertrag über eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus weist der Mietvertrag über ein Einfamilienhaus, Reihenhaus oder eine Doppelhaushälfte einige Besonderheiten auf.
Wie immer gilt, dass ein sorgfältig ausgefüllter, professionell erstellter und damit rechtssicherer Mietvertrag die Basis jeder Beziehung zwischen Vermieter und Mieter sein sollte. Wenn Sie am Anfang einer solchen Rechtsbeziehung kleines Geld investieren, bewahren Sie sich vor kostspieligen Streitigkeiten und unwirksamen Vertragsklauseln. Mit unserem Formular-Mietvertrag bieten wir Ihnen genau das: einen rechtssicheren Mietvertrag auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung.
Was Sie beim Abschluss eines Mietvertrages über Wohnraum beachten müssen, erfahren Sie in unserer Rubrik „Mietvertrag über Wohnraum“.
Mietvertrag Haus: Was aber sind die Besonderheiten des Mietvertrages für ein Haus?
Dies fängt bereits bei der Bezeichnung des Mietgegenstandes an. Hier ist darauf zu achten, dass auch Nebenflächen wie beispielsweise Keller, Garten oder zum Haus gehörende Hofflächen oder Einfahrten genau bezeichnet sind. Dies spielt zum Beispiel bei der Verkehrssicherungspflicht eine wichtige Rolle und klärt damit die Frage, wo der Mieter Schneeräumen muss.
Grundsätzlich sollte die Vermietung ausschließlich zu Wohnzwecken erfolgen und eine gewerbliche bzw. berufliche Nutzung von der vorherigen Zustimmung des Vermieters abhängen, da sich ein Haus leichter noch als eine Wohnung zu Gewerbezwecken nutzen lässt.
Im Hinblick auf die Betriebskosten ist die Vermietung eines Hauses einfacher als im Falle einer Wohnung, da sich die einzelnen Betriebskosten leichter zuordnen lassen und keine Aufteilung zwischen mehreren Wohnungen erfolgen muss. Daher bietet es sich an, dass ein Teil der Betriebskosten, wie z.B. Strom, Wasser, Gas oder Müllabfuhr direkt vom Mieter getragen werden und dieser direkt die hierfür erforderlichen Versorgungsverträge abschließt.
Hier ist darauf zu achten, dass zwar auch Wartungskosten z.B. der Heizung oder Hebeanlage auf den Mieter umgelegt werden können, der Mieter aber nicht für die Durchführung der Wartung verantwortlich gemacht werden darf. Der Vermieter muss also die entsprechenden Wartungsverträge selbst abschließen, kann aber die jährliche Rechnung an den Mieter durchreichen. Der Vorteil für den Vermieter ist, dass er den Handwerker selbst bestimmen kann.
Da zu einem Haus meistens ein Garten gehört, der gehegt und gepflegt werden muss, darf der Vermieter nicht übersehen, die Gartenpflege zu regeln. Fehlt eine entsprechende Regelung im Mietvertrag, ist der Vermieter aufgrund seiner Gebrauchsgewährpflicht selbst zur Gartenpflege verpflichtet, ohne dass er die ihm dadurch entstehenden Kosten auf den Mieter umlegen kann.
Nicht selten werden Mietverträge über Häuser befristet vermietet. Damit sich der Vermieter auf die Befristung berufen kann, muss er ein berechtigtes Interesse an der Befristung haben (Eigenbedarf, Verwertung der Immobilie durch Abriss, Sanierung oder Umgestaltung, Vermietung an einen Mitarbeiter, siehe hierzu auch Kündigung des Mietvertrages) und dieses im Mietvertrag angeben. Macht er dies nicht, ist die Befristung unwirksam und der Mietvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Hier bleibt dem Vermieter nichts anderes, als den Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu kündigen.
Der Regelungsbedarf in Mietverträgen für ein Haus hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Regelungsbedürfnisse können vielfältig sein. Der von uns angebotene Mustervertrag wird durch die Beantwortung spezieller Fragen auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten.
Sollten Fragen offen bleiben können Sie Ihren Mietvertrag vor der Unterschrift durch unsere Berater prüfen lassen!